Bei einer sogenannten Mischnutzung der Mietsache ist auf den vertraglich vereinbarten Zweck abzustellen, um zu entscheiden, ob Wohnraummietrecht oder Geschäftsraummietrecht angewendet werden soll.
Unerheblich ist, ob die Mietsache für den vertraglich vereinbarten Zweck geeignet ist oder ob die Mietsache tatsächlich zu anderen Zwecken genutzt wird.
Andererseits kann eine Umgehung der entsprechenden Vorschriften nicht dadurch erzielt werden, dass mit Absicht ein falscher Zweck in den Vertrag eingetragen wird. In diesem Fall ist auf den wirklichen Willen der Parteien abzustellen.
Eine Einordnung kann mitunter schwierig sein. Denn wie immer kommt es auf den Einzelfall an. Doch hier gilt: „Nicht verzagen, Anwältin/Anwalt fragen.“
(Dieser Post stellt keine Rechtsberatung dar.)
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