Bei einer sogenannten Mischnutzung der Mietsache ist auf den vertraglich vereinbarten Zweck abzustellen, um zu entscheiden, ob Wohnraummietrecht oder Geschäftsraummietrecht angewendet werden soll.

Unerheblich ist, ob die Mietsache für den vertraglich vereinbarten Zweck geeignet ist oder ob die Mietsache tatsächlich zu anderen Zwecken genutzt wird.

Andererseits kann eine Umgehung der entsprechenden Vorschriften nicht dadurch erzielt werden, dass mit Absicht ein falscher Zweck in den Vertrag eingetragen wird. In diesem Fall ist auf den wirklichen Willen der Parteien abzustellen.

Eine Einordnung kann mitunter schwierig sein. Denn wie immer kommt es auf den Einzelfall an. Doch hier gilt: „Nicht verzagen, Anwältin/Anwalt fragen.“

(Dieser Post stellt keine Rechtsberatung dar.)

Das ist Berlin. In einer Stadt in der sich die Menschen auch schon das ein oder andere Mal mit einem freundlichen „Du mich auch“ begrüßen, wurde jetzt darüber entschieden, ob die Worte „F… you“ einen Grund zur Kündigung des Mietverhältnisses darstellt.
 
Das Ergebnis zeigt, dass eine Kündigung, die auf einem Verhalten des Mieters beruht, nicht zwingend erfolgreich sein muss. Vielmehr ist eine Würdigung der Gesamtumstände vorzunehmen. Auch hier gilt wieder: „Nicht verzagen, Anwältin/Anwalt fragen.“
 
Zum Fall:
 
In einem vorm AG Köpenick verhandelten Fall hatte der Vermieter dem Mieter bereits mehrfach abgemahnt und schließlich außerordentlich gekündigt, da eine unberechtigte Person die Wohnung vertragswidrig genutzt haben soll. Der Mieter soll dann den Hausverwalter mit den Worten „F… you“ beschimpft haben. Es kam zur Kündigung. Der Vermieter klagte auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.
 
Das AG Köpenick gab der Klage nicht statt. Dies aus zwei Gründen:
 
Die unberechtigte Nutzung der Mietsache war in den Augen des Gerichts nicht nachgewiesen. Eine Kündigung aus diesem Grund war daher nicht wirksam.
 
Auch die Beleidigung reichte für eine wirksame Kündigung nicht aus. Eine solche einmalige und jugendsprachlich verbreitete Unmutsäußerung reiche insbesondere in der bereits angespannten Situation nicht aus, um eine Kündigung zu begründen. Nach Auffassung des Gerichts seien diese Worte nicht derart schwerwiegend und ehrverletzend, dass sie zu einer Unzumutbarkeit der Fortsetzung eines Mietverhältnisses führen würden.“
 
(Quelle: Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV)“
 
(Dieser Post stellt keine Rechtsberatung dar)
 
 

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